Anmeldung


Satzung Auszug


  § 2
 
Ziel und Aufgabe
(1)

Die IGTH hat das Ziel, die ideellen, sozialen und beruflichen Interessen ihrer Mitglieder, sowie der Familienangehörigen und Hinterbliebenen ihrer Mitglieder zu fördern.

(2)

Die IGTH erreicht diese Ziele insbesondere durch

  • Erfahrungsaustausch der Mitglieder
  • Informationen der Öffentlichkeit
  • Beratung und Mitarbeit in Fachgremien

  § 3
 
Steuerbegünstigung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  § 5
 
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder werden können Angehörige und ehemalige Angehörige des fliegenden und luftfahrzeugtechnischen Personals der Transport- und Hubschrauberverbände , so wie deren Angehörige und Hinterbliebene und natürliche oder juristische Personen, die Aussicht bieten, zur Förderung des Vereinsziels beizutragen.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und Annahme der Erklärung durch den Bundesvorstand erworben
(3)

Die Mitgliedschaft endet:

  • Durch Austritt. Der Austritt ist dem Bundesvorstand schriftlich zu erklären und kann nur zum Ende des Geschäftsjahres, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden.
  • Durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch den Bundesvorstand, wenn ein Mitglied den Interessen oder der Satzung der IGTH zuwiderhandelt, seinen Pflichten als Mitglied nicht nachkommt oder das Ansehen der IGTH schädigt. Das betroffene Mitglied ist vor der Beschlussfassung zu hören. Der Bescheid über den Ausschluss ist dem Mitglied vom Bundesvorstand schriftlich und mit Gründen versehen mitzuteilen.

  §6
 
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, in den Organen der IGTH mitzuwirken und die Vertreter der Hauptversammlung ( Deligierte) zu wählen.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten und die Ziele der IGTH zu fördern
(3) Die Hauptversammlung beschließt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt und bei Vorliegen eines besonderen Grundes beschließt sie die Höhe einer einmaligen Umlage.

  § 7
 
Organe der IGTH
(1)

Organe der IGTH sind :

  • Standortversammlung
  • Hauptversammlung
  • Bundesvorstand

  § 8
 
Standortversammlungen
(1) Die Mitglieder der IGTH eines jeden Standortes von fliegenden Verbänden und selbstständigen fliegenden Einheiten bilden Standortversammlungen und wählen jeweils für zwei Jahre einen Sprecher und einen Stellvertreter. Die Organisation innerhalb des Standortes obliegt ihr selbst.
(2) Alle anderen Mitglieder der IGTH schließen sich einer Standortversammlung eines Verbandes an, der entweder in der Nähe ihres Wohnortes besteht, oder dem sie zur fliegerischen Inübunghaltung zugeteilt sind.
(3) Veränderungen im Amt des Sprechers oder seines Vertreters sind dem Bundesvorstand schriftlich mitzuteilen
(4) Der Sprecher oder sein Stellvertreter ist Deligierter der Hauptversammlung

  § 9
 
Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung ist Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB
(2) Die Hauptversammlung besteht aus:
  • den Delegierten (§ 8 Abs 4),
  • den Mitgliedern des Bundesvorstandes (§ 10 Abs 1 )
(3) Die ordentliche Hauptversammlung findet alle 4 Jahre statt. Die Einberufung erfolgt durch den Bundesvorstand und ist 12 Wochen vor Zusammentreten durch schriftliche Einladung, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, vorzunehmen. Die Frist beginnt bei Abgabe der Einladungen beim Postamt (Poststempel). Der Sitzungstag ist nicht mitzurechnen.
(4) Außerordentliche Hauptversammlungen hat der Bundesvorstand einzuberufen:
  • auf Antrag von mindestens der Hälfte aller Standortversammlungen.
  • bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Die außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb von 4 Wochen einzuberufen. Der Termin ist den Standortversammlungen unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen bekannt zu geben
(5) Jedes Mitglied der Hauptversammlung hat eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist ausgeschlossen.
(6) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Stimmberechtigten (Abs. 2) anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit der Hauptversammlung, ist die Versammlung erneut gem. Abs. 4 als außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Die ausserordentliche Hauptversammlung ist in diesem Falle mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlussfähig
(7) Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt
(8) Über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Bundesvorsitzenden zu unterzeichnen ist

  § 10
 
Bundesvorstand
(1)

Der Bundesvorstand setzt sich zusammen aus:

  • dem Bundesvorsitzenden
  • dem Stellvertreter des Bundesvorsitzenden
  • den Sprechern der Teilstreitkräfte
  • den stellvertretenden Sprechern der Teilstreitkräfte
  • dem Schatzmeister
  • dem Stellvertreter des Schatzmeisters
  • dem Sprecher Luftfahrzeugtechnik
  • dem stellvertretenden Sprecher Luftfahrzeugtechnik
(2) Zur Vertretung der Interessengemeinschaft bei Rechtsgeschäften, ist nur der Vorsitzende mit einem weiteren Mitglied des Bundesvorstands berechtigt.
(3) Der Bundesvorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse und Arbeitsgruppen berufen.
(4) Der Bundesvorstand kann zu seinen Sitzungen Mitglieder der Ausschüsse und Arbeitsgruppen und andere zu fachlichen Beratungen erforderliche Personen hinzuziehen. Das gleiche gilt für die Hauptversammlung.
(5) Scheidet ein Mitglied des Bundesvorstandes aus seinem Amt aus, so rückt an dessen Stelle sein Stellvertreter.
(6) Der Bundesvorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt
(7) Die Sprecher der TSK und ihre Stellvertreter werden von den Delegierten ihrer TSK gewählt und bleiben ebenfalls 4 Jahre im Amt
(8) Gewählt ist, wer mehr als 50% der Stimmen der beschlussfähigen Hauptversammlung auf sich vereinigt. Wird im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so sind zum zweiten Wahlgang die beiden Kandidaten zugelassen, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erreicht haben. Gewählt ist im zweiten Wahlgang, wer die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, so genügt im zweiten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit.

  § 11
 
Aufgaben des Bundesvorstands
(1) Der Bundesvorstand vertritt die IGTH nach außen und führt die Beschlüsse der Hauptversammlung aus. Er ist für die Verwendung der Mittel der Interessengemeinschaft verantwortlich. Er beruft gem. § 9 Abs. 3 und 4 die Hauptversammlung ein und erstattet ihr Bericht.
(2) Der Schatzmeister unterrichtet den Bundesvorstand laufend über die Finanzlage der IGTH und erstellt eine Überschußrechnung zum Geschäftsjahresschluß.
(3) Der Bundesvorstand trifft sich mindestens einmal pro Halbjahr zu einer Bundesvorstandssitzung.

 

§ 12

 
Kassenprüfer
(1) Die Hauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer
(2) Die Kassenprüfer üben ihre Aufgabe unabhängig aus und gehören dem Bundesvorstand nicht an.
(3) Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht und einmal jährlich die Pflicht, die Kassenführung der IGTH zu prüfen. Sie berichten dem Bundesvorstand und der Hauptversammlung über ihre Tätigkeit.
(4) Die Kassenprüfer nehmen, sofern sie keine Delegierten sind, ohne Stimmrecht an der Hauptversammlung teil.

 

§13

 
Satzungsänderung
(1) Eine Satzungsänderung bedarf der 2/3 Mehrheit der beschlussfähigen Hauptversammlung.

 

§14

 
Änderung des Vereinsziels
(1) Eine Änderung des Vereinsziels bedarf der 2/3 Mehrheit der Hauptversammlung

 

§ 15

 
Auflösung der IGTH
(1) Zur Auflösung der IGTH ist eine 2/3 Mehrheit der Hauptversammlung erforderlich.
(2) Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Hauptversammlung unter Sicherstellung der bisherigen Vermögensbindung
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